Steuern beim Verkauf Ihrer Mallorca Immobilie

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  • Wertzuwachsteuer
  • Gewinnsteuer (Einkommensteuer)

 

Wertzuwachsteuer
Plusvalia

Die Wertzuwachsteuerse besteuert den Wertzuwachs von Grund und Boden (nicht der Baulichkeiten) seit dem letzten Eigentumswechsel der Immobilie und ist eine von der jeweiligen Gemeinde erhoben Steuer.

Grundlage für die Höhe dieser Immobiliensteuer ist der Katasterwert (valor catastral) und Gemeindeeigene Werttabellend die jährlich aus der Gemeindesteuerquittung hervorgeht. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalía dem Verkäufer.

Gewinnsteuer - Einkommenssteuer: (beim Verkauf)

Die Gewinn- bzw. Einkommenssteuer erfaßt ebenfalls den Verkauf einer Immobilie und unterscheidet wie auch in Deutschland zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Verkäufers.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident und somit unbeschränkt steuerpflichtig, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.

Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus. Denn im Gegensatz zu Deutschland, ist die private Veräußerung von Immobilien in Spanien grundsätzlich steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt für Residente zwischen 20 % und 24 % (bis 6.000 ? 20 %, bis 24.000 ? 22 %, darüber hinaus 24 %)

Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt steuerpflichtig, also "nicht Resident", weil er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist der Veräußerungsgewinn mit einheitlich 20 % zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert.

Für die 20%ige Steuerpflicht des "nicht residenten" Verkäufers, haftet der Käufer mit seiner erworbenen Immobilie mit 3% des beurkundeten Kaufpreises gegenüber dem Finanzamt. Aus diesem Grund behält der Käufer diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische Fiskus, daß Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann aber ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung an das Finanzamt abzuführen

Autor
Thomas Fischer, Mallorca Immobilien Guide
tf@mallorca-immobilien-guide.de

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